Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie schon heute, was später einmal geschehen soll und Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern: Sie legen fest, wer Ihre Betreuung führen soll und Sie bestimmen, anhand welcher Kriterien die Betreuung ausgeführt werden soll.
Das Vormundschaftsgericht muss und wird sich dann an Ihre Vorschläge halten. Neben der Benennung der gewünschten Person als Ihren zukünftigen Betreuer können Sie auch Ihre Wünsche an die Ausübung der Betreuung festhalten.
Wichtige Fragen die sie vielleicht beschäftigen:
Schließen Sie Ihre Bestattungsvorsorge ab, bevor ein Bedarfsfall für Sozialleistungen eintritt, bleibt die finanzielle Absicherung für Ihren Vorsorgevertrag in der Regel bis zu Ihrem Tod unangetastet. Das gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Sozialleistungen beantragen. Die Ersparnisse für die eigene Bestattung können jedoch nur geschont werden, wenn sie zweckgebunden angelegt sind. Das heißt, wenn niemand das Geld für etwas anderes als für Ihre Bestattung verwenden kann. Dies ist der Fall, wenn Sie eine Bestattungsvorsorge abschließen und diese mit einer Sterbegeldversicherung oder einer Einzahlung auf ein Treuhandkonto finanziell absichern. Allerdings gelten auch hier Regeln: Geschützt ist nur ein Betrag, der im Rahmen dessen liegt, was eine angemessene Bestattung am gewünschten Beisetzungsort üblicherweise kostet.
Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Hinweise. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich an das zuständige Amt oder einen Anwalt.